Statuten

Statuten des Sportverein Rehetobel mit Sitz in Rehetobel

I. Rechtsstellung
  Art. 1
Name, Sitz Unter dem Namen SPORTVEREIN REHETOBELbesteht mit Sitz in Rehetobel ein Verein im Sinne von Art. 60ff ZGB. Das Domizil ist beim jeweiligen Präsidenten
  Art. 2
Zweck Der Sportverein Rehetobel ermöglicht die Ausübung verschiedenartiger Formen des Sports für alle Altersstufen, insbesondere auch für die Jugend, fördert die Kameradschaft und kann Anlässe organisieren. Er wahrt dabei die politische und konfessionelle Neutralität.
  Art. 3
Verbands-zugehörigkeit Der Sportverein Rehetobel ist Mitglied des Appenzellischen Turnverbandes (ATV) und als solches Mitglied des Schweizerischen Turnverbandes (STV). Der Fachbereich Unihockey des Sportverein Rehetobel ist seinerseits Mitglied des Schweizerischen Unihockeyverbandes. Die einzelnen Fachbereiche können sich weiteren Fachverbänden anschliessen.
  Art. 4
Formulierung Sämtliche Formulierungen gelten für das weibliche und männliche Geschlecht. Auf die weibliche Form wird verzichtet.
II. Mitgliedschaft
  Art. 5
Eintritt von Mitgliedern Der Eintritt von Mitgliedern kann jederzeit erfolgen. Das Mindestalter beträgt 14 Jahre.Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Erklärung erworben und gilt ab Einreichung der Erklärung.
  Art. 6
Austritt von Mitgliedern Der Austritt aus dem Sportverein Rehetobel ist schriftlich zu erklären. Der Jahresbeitrag ist für das volle Vereinsjahr geschuldet.
  Art.7
Ausschluss Mitglieder, die den Statuten, Beschlüssen oder Interessen des Vereins zuwiderhandeln, können durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Einem ausgeschlossenen Mitglied steht das Rekursrecht an die dem Ausschluss folgende Hauptversammlung offen. Der Rekurs hat keine aufschiebende Wirkung. Die Hauptversammlung entscheidet endgültig.
  Art. 8
Anspruch Ausgetretene, gestrichene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren jeden Anspruch auf Leistungen des Vereins.
III. Struktur Sportangebot
  Art. 9
Struktur Sportangebot Die Strukturen können jederzeit den Bedürfnissen angepasst werden. Der Mechanismus von Strukturanpassungen im Sportangebot wird im Organisationsreglement festgehalten.
IV. Ehrenmitglieder
  Art. 10
Ehrungen Zu Ehrenmitgliedern des Sportverein Rehetobel können von der Hauptversammlung Mitglieder ernannt werden, die sich um den Verein oder um den Sport im Allgemeinen besonders verdient gemacht haben.Die Ehrenmitgliedschaft kann in besonderen Fällen auch Drittpersonen gewährt werden. Dabei erwirbt die Drittperson automatisch die Rechte und Pflichten eines Mitgliedes.
V. Jugendsport
Art. 11
Jugend Der Sportverein fördert und unterstützt den Jugendsport.Er ist für eine fachlich kompetente Betreuung besorgt und engagiert sich für ein reichhaltiges, alters- und bedarfgerechtes Angebot.
VI. Rechte und Pflichten
  Art. 12
Rechte Die Mitglieder haben Stimm- und Antragsrecht.
  Art. 13
Pflichten Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins zu wahren. Für die finanziellen Verpflichtungen des Vereines haftet ausschliesslich sein Vermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen bzw. besteht höchstens bis zur Höhe des Jahresbeitrages gemäss Anhang Art. 14.
  Art. 14
Beitrag Die Jahresbeiträge der Mitglieder gemäss Anhang auf Seite eins (1) werden von der Hauptversammlung festgelegt.
VII. Organisation
  A. Hauptversammlung
  Art. 15
Befugnisse Oberstes Organ des Vereins ist die Hauptversammlung. Ihr stehen folgende unübertragbare Befugnisse zu:
1. Genehmigung des Protokolls der letzten Hauptversammlung
2. Information über Mutationen
3. Abnahme des Jahresberichtes des Vereinspräsidenten und des technischen Verantwortlichen
4. Abnahme der Jahresrechnung und des Berichtes der Geschäftsprüfungskommission
5. Wahlen· Vorstand, bestehend aus mindestens drei Mitgliedern: Präsident, technischer Verantwortlicher und administrativer Verantwortlicher· Mindestens zwei Mitglieder der Geschäftsprüfungskommission
6. Festsetzung der Jahresbeiträge, der Entschädigungen und Genehmigung des Jahresbudgets
7. Änderungen des Organisationsreglementes des Vorstandes im Allgemeinen sowie des Präsidenten, technischen und administrativen Verantwortlichen im Speziellen
8. An- und Verkauf von Grundstücken, sowie deren pfandrechtliche Belastung
9. Statutenänderungen
10. Beschluss über Mitgliedschaften in weiteren Fachverbänden gemäss Art. 3 der Statuten
11. Auflösung des Vereins
12. Ernennung von Ehrenmitgliedern13. Wünsche und Anträge
  Art. 16
Zeitpunkt, Einberufung Die ordentliche Hauptversammlung findet innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des Vereinsjahres statt.Eine ausserordentliche Hauptversammlung kann entweder durch den Vorstand, durch einen Fünftel der Mitglieder oder durch die Geschäftsprüfungskommission unter Angabe des Grundes schriftlich einberufen werden. Die Einladung hat 21 Tage vorher unter Bekanntgabe der Traktandenliste zu erfolgen.
  Art. 17
Anträge Anträge an die Hauptversammlung sind 10 Tage vorher schriftlich dem Vorstand einzureichen. Nicht traktandierte Geschäfte können behandelt werden, sofern eintreten beschlossen wird.
  Art. 18
Abstimmung Beschlüsse und Wahlen erfolgen in offener Abstimmung und werden mit dem absoluten Mehr der anwesenden Mitgliedern gefasst. Im zweiten Wahlgang gilt das relative Mehr.Ein Beschluss über die Vereinsauflösung bedarf der 2/3 Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitgliedern
  B. Der Vorstand
  Art. 19
Vorstand Der Vorstand besteht mindestens aus:
· Präsident
· Technischer Verantwortlicher
· Administrativer Verantwortlicher
Die Amtsdauer beträgt 1 Jahr.
  Art. 20
Aufgaben Die Aufgaben und Kompetenzen des Vorstandes im Allgemeinen sowie der einzelnen Vorstandsmitglieder im Speziellen werden in einem durch die Hauptversammlung genehmigten Organisationsreglement festgehalten.Grundsätzlich besorgt der Vorstand die laufenden Geschäfte innerhalb der Befugnisse, die ihm das Gesetz, die Statuten und das Organisationsreglement einräumen.
  Art. 21
Vertretung Die Vorstandsmitglieder zeichnen zu Zweien mit einem anderen Vorstandsmitglied.
  C. Geschäftsprüfungskommission
  Art. 22
Aufgaben Die Geschäftsprüfungskommission prüft das Rechnungswesen des Vereins sowie das Jahresbudget. Ebenfalls wird die Geschäftsführung des Vorstandes geprüft, ob sie Gesetz, Statuten und Organisationsreglement entspricht. Die Hauptversammlung kann der Geschäftsprüfungskommission weitere Aufgaben auftragen.Die Geschäftsprüfungskommission berichtet der Hauptversammlung über das Ergebnis ihrer Prüfung und stellt Antrag über die Abnahme der Jahresrechnung, des Jahresbudgets sowie über die Entlastung des Vorstandes.Rechte und Pflichten der Geschäftsprüfungskommission richten sich nach dem Gesetz, Statuten und Hauptversammlungsbeschlüssen.
  Art.23
Amtsdauer Die Geschäftsprüfungskommission besteht aus mindestens zwei Vereinsmitgliedern, die von der Hauptversammlung für eine Amtsdauer von einem Vereinsjahr gewählt werden.
VIII. Uebergangs- und Schlussbestimmungen
  Art. 24
Spielplatz Der Spielplatz (Parzelle 753 / Rehetobel) ist Eigentum des Sportvereins Rehetobel.
  Art. 25
Rechtskraft Die vorliegenden Statuten sind von der Hauptversammlung vom 30. November 2001 angepasst und genehmigt worden und ersetzen diejenigen der a.o Hauptversammlung vom 30. Juni 2000.
Rehetobel den, 30. November 2001
Namens des Sportvereins Rehetobel:
Die Präsidentin Brigitte Bruderer
Ein weiteres Vorstandsmitglied Jürg Kern